Notbetreuung - PVS 2023

Philologenverband Sachsen e.V.
Berufsverband für Gymnasiallehrer
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Notbetreuung

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Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes
Bis einschließlich 17.04.2020 gilt:
  1. Der Schulbetrieb an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft wird eingestellt. Es finden kein Unterricht und keine sonstigen Veranstaltungen statt.
  2. In Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und heilpädagogische Kindertageseinrichtungen entfallen die Betreuungsangebote.
  3. In allen Kindertageseinrichtungen, Kindertagesstätten sowie Grundschulen wird ein Notbetreuungsangebot zur Verfügung gestellt. Dies betrifft:
  • Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen
  • Für mehrfach- und schwerstmehrfachbehinderter Schüler unabhängig der Jahrgangsstufe, sofern die Personensorgeberechtigten die Betreuung auch unabhängig von ihrer beruflichen Tätigkeit nicht leisten können
  • An den Kindergärten und -krippen wird die Notbetreuung durch den Trägerabgesichert
  • An den Kindertagespflegestellen wird die Notbetreuung durch Kindertagespflegeperson gesichert

Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht, wenn:

  1. Beide Personensorgeberechtigte oder der alleinige Personensorgeberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind und aufgrund dieser an einer Betreuung des Kindes gehindert sind
  2. Nur einer der Personensorgeberechtigten im Gesundheitswesen, sowie im Bereich der ambulanten bzw. stationären Pflege oder im Polizeivollzugsdienst tätig ist und aufgrund dieser an einer Betreuung des Kindes gehindert sind
  3. Eltern oder auch Kita-Fachkräfte um das Kindeswohl fürchten. In diesen Fällen ist zwingend das örtliche Jugendamt zu informieren, um mit dessen Zustimmung di Notbetreuung abzusichern
  4. Die Tätigkeit der Personensorgeberechtigten muss durch den Arbeitgeber bzw. dem Dienstherrn bestätigt werden


Voraussetzung für die Notbetreuung:

Kinder und Personensorgeberechtigte

  1. weisen keine Symptome der Krankheit COVID-19 auf
  2. haben/hatten keinen Kontakt mit einer SARS-CoV-2 infizierten Person bzw. seit dem Kontakt sind 14 Tage vergangen und es sind keine Symptome der Krankheit aufgetreten
  3. sich nicht in einem Risikogebiet (laut Robert Koch Institut) aufgehalten haben bzw. 14 Tage seit der Rückkehr aus diesem Gebiet vergangen ist und keine Symptome der Krankheit zeigen

Hier der komplette Wortlaut:





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