Freistellung für Schutzimpfung
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Mitteilung aus dem Sächsischen Ministerium für Kultus zur Freistellung für Schutzimpfungen
aus gegebenem Anlass wurde heute noch einmal darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV), deren Geltungsdauer zz. bis 19. März 2022 befristet ist, der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen hat, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
Beschäftigte haben danach einen Anspruch auf Freistellung vom Dienst zur Wahrnehmung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.
Diese Regelung gilt selbstverständlich auch für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal im sächsischen Schuldienst (Tarifbeschäftigte und Beamte). Sie bezieht sich nicht nur auf die ersten beiden Schutzimpfungen, sondern auch auf die dritte, sog. Booster-Impfung.
Ausreichend für die Arbeitsbefreiung ist eine mündliche Glaubhaftmachung des Impftermins bei der Schulleitung.