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Philologenverband Sachsen e.V.
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06.02.2022: Erstellung der Halbjahresinformationen, Erteilung der Bildungsempfehlung sowie zu freiwilligen Wiederholungen
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Erstellung der Halbjahresinformation und die Erteilung der Bildungsempfehlung auf der Grundlage der bisher erteilten und bis zu den Winterferien zu erteilenden Noten möglich ist.

Benotungen und Bewertungen sollen grundsätzlich ermutigend und wertschätzend sein. Auch die Fortführung des Präsenzunterrichtes im 2. Halbjahr bei einem Wiederaufleben der Schulbesuchspflicht ist in den Blick zu nehmen.

Die Halbjahresinformationen 2021/22 berücksichtigen die Pandemie-Situation. Mindestens werden in der Halbjahresinformation die Noten berücksichtigt, die bis zur individuellen Inan-spruchnahme des Aussetzens der Schulbesuchspflicht (ab 22. November 2022) erteilt wurden. Eine Bemerkung dazu kann ergänzt werden. Über offene Fragen, z.B. Bewertung infolge längerer Krankheit, entscheiden die Schulen in pädagogischer Verantwortung und mit Augenmaß unter Berücksichtigung der aktuellen Situation.

Schülerinnen oder Schüler, die über einen sehr langen Zeitraum nicht am Präsenzunterricht teilnahmen, haben ggf. ein unzureichendes Notenbild. Ist eine Leistungsbewertung nach den Vorschriften der Schulordnungen aufgrund der Nichtteilnahme am Präsenzunterricht unmöglich, ist dies auf der Halbjahresinformation zu vermerken. In diesem Fall sind die Eltern darüber zu informieren, dass ohne weitere Leistungsbewertung im 2. Halbjahr keine positive Verset-zungsentscheidung am Ende des Schuljahres getroffen werden kann.

Die VwV Zeugnisformulare sieht in Ziffer X Nummer 2 vor, dass nicht unterrichtete Fächer mit einem Gedankenstrich ausgewiesen werden. Unterrichtete Fächer, die nicht benotet werden, erhalten die Eintragung „teilgenommen“. Dies sollte vor allem angewendet werden, wenn der Unterricht zwar teilweise stattgefunden hat, aber eine Benotung nicht möglich war.

Mit dem Blick auf die Bildungsberatung und Erteilung der Bildungsempfehlung geht es nicht um eine kurzfristige Maßnahme, sondern um einen langfristig angelegten Prozess. Gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 SächsSchulG wird die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt, wenn der Durchschnitt der Noten aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht 2,0 und besser ist und wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des Gymnasiums voraussichtlich gewachsen ist. Hierbei ist die Persönlichkeits- und Leistungsentwicklung über alle Grundschuljahre hinweg zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen wird gemäß § 34 Absatz 1 Satz 4 die Bildungsempfehlung für die Oberschule erteilt.

Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer individuellen Situation keine Noten erhalten haben, welche eine Gymnasialempfehlung begründen, erhalten am Ende des ersten Schulhalb-jahres der Klassenstufe 4 eine Bildungsempfehlung für die Oberschule. Schülerinnen und Schüler mit Bildungsempfehlung für die Oberschule können ein Gymnasium besuchen, wenn das in § 34 Absatz 2 SächsSchulG beschriebene Verfahren durchlaufen wird. Nach dem Beratungsgespräch entscheidet grundsätzlich der Elternwille. Wenn das Kind jedoch an keiner schriftlichen Leistungserhebung nach § 34 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 SächsSchulG teilnimmt bzw. nicht teilnehmen kann, weil es den für den Zugang zur Schule erforderlichen Corona-Test verweigert, fehlt es an einer wesentlichen Grundlage des Beratungsgespräches.

Für die freiwillige Wiederholung von Klassen- oder Jahrgangsstufen gelten ausschließlich die Regelungen der jeweiligen Schulordnung. Die Erwägung einer Wiederholung trifft die Schule gemeinsam mit den Eltern weiterhin sehr verantwortungsvoll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wiederholung eines kompletten Schuljahres eine unverhältnismäßige Zeitinvestition ist, die personell und räumlich kaum umsetzbar ist, deutliche Auswirkungen auf die Bildungs-biografie hat und durch den Ausschluss aus der gewohnten Klassengemeinschaft demotivierend wirken kann.





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