Schulfahrten- Erlass - PVS 2023

Philologenverband Sachsen e.V.
Berufsverband für Gymnasiallehrer
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Schulfahrten- Erlass

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In Ergänzung der Schulleiterschreiben vom 19.03.2020 (Erlass Schulfahrten) und 26.03.2020 (Abrechnung Stornokosten) wird der Vollzug folgender Maßnahmen angeordnet:
1. Schulfahrten und sonstige schulische Veranstaltungen
  • Sämtliche ein- und mehrtägige Schulfahrten gemäß VwV-Schulfahrten innerhalb Sachsens, die bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 durchgeführt werden sollten, werden abgesagt bzw. sind unverzüglich abzusagen. Abgeschlossene Verträge sind unverzüglich zu stornieren.
  • Sonstige geplante und gebuchte schulische Veranstaltungen, die für die Schüler nach § 26 Abs. 2 SächsSchulG verbindlich sind und die bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 innerhalb Sachsens durchge-führt werden sollten, werden abgesagt bzw. sind unverzüglich abzusa-gen. Abgeschlossene Verträge sind unverzüglich zu stornieren.
  • Sonstige geplante und gebuchte schulische Veranstaltungen, die bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 innerhalb Sachsens durchge-führt werden sollten, werden abgesagt bzw. sind unverzüglich abzusa-gen. Abgeschlossene Verträge sind unverzüglich zu stornieren.
  • Eventuell entstehende Kosten durch coronabedingte Stornierungen werden durch den Freistaat Sachsen auch rückwirkend erstattet.
  • Fahrten im Rahmen von Austauschpartnerschaften des „Erasmus+“-Programms können derzeit nicht stattfinden.

2. Schülerbetriebspraktika
  • Die Schülerbetriebspraktika entfallen bis zum Endes des Schuljahres. Diese Entschei-dung dient dem weiteren Infektionsschutz und berücksichtigt die außergewöhnlichen An-forderungen, mit denen auch die einzelnen Unternehmen in dieser Zeit konfrontiert sind.
  • Damit ergibt sich für die Schulen die Möglichkeit, die zusätzlich zur Verfügung stehende Unterrichtszeit zum Aufarbeiten des Lernstoffes zu nutzen. Insbesondere für alle Schü-lerinnen und Schüler in Vorabgangsklassen bietet sich dadurch eine zusätzliche Unter-stützung.
  • In Bildungsgängen an berufsbildenden Schulen bleiben die Regelungen für Praktika un-berührt. Für Vorgaben in bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufen gilt dies ebenso.





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