Unterrichtsbegleitend - PVS 2023

Philologenverband Sachsen e.V.
Berufsverband für Gymnasiallehrer
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Unterrichtsbegleitend

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Allgemeine Regelungen und Hinweise zur Umsetzung unterrichtsbegleitender Maßnahmen ab dem 22. November

Kinder und Jugendliche leiden besonders unter den Folgen der Pandemie. Deshalb bleibt es unser wichtigstes Ziel, so umfänglich wie möglich Präsenz- unterricht anzubieten.
Infolge der zunächst bis zum 12. Dezember getroffenen Regelungen im öffentlichen Leben werden außerhalb des schulischen Geländes weiterge-hende Einschränkungen wirksam.

Innerhalb von Schule sollten ergänzend zu den Infektionsschutzmaßnahmen Lerngruppen im Unterricht und bei unterrichtsbegleitenden Maßnahmen mög-lichst überschaubar und beständig gehalten werden.
Einschränkungen im schulischen Alltag resultieren aber nicht nur aus der In-fektionsentwicklung, sondern insbesondere auch aus der noch an Schule ver-fügbaren Arbeitskraft. Deshalb ist mit Blick auf das Kerngeschäft Unterricht zu entscheiden, welche Maßnahmen und Veranstaltungen noch realisierbar sind.

Das die jeweilige Schule unterstützende Nichtlehrer-Personal bleibt unter Be-achtung des Infektionsschutzes weiterhin im Einsatz. Sollten mit dem Perso-naleinsatz allerdings Maßnahmen verknüpft sein, die außerhalb des Schulge-ländes stattfinden, ist das Vorhaben kritisch zu prüfen und über die Durchfüh-rung im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.

Zur Entscheidungsfindung bei den sonstigen Maßnahmen und Veranstaltun-gen sollten insbesondere folgende Prüfkriterien herangezogen werden:

  • Reicht die noch verfügbare Arbeitskraft, um die Maßnahme sicher umzusetzen?
  • Liegt ein ausreichendes Hygienekonzept für die Durchführung am ex-ternen Ort vor?
  • Besteht die Gefahr einer Mischung mit Lerngruppen anderer Schu-len?
  • Gibt es die Möglichkeit einer alternativen Umsetzung auf dem Schul-gelände?
  • Besteht die Möglichkeit, auf ein digitales Format auszuweichen?

Die neben stehende Übersicht soll bzgl. der Entscheidung zur Durchführung einzelner Maßnahmen Orientierung geben.




Schulfahrten
Schulfahrten können bis Weihnachten grundsätzlich nicht mehr durchgeführt werden. Hierzu wird auf den beigefügten Erlass verwiesen.

Durchführung von Schülerbetriebspraktika
Die Schulen prüfen, ob die Durchführung von Schülerbetriebspraktika wie geplant möglich ist. Die Praktika können auch als digitales Format durchgeführt und anerkannt werden. Die in den jeweiligen Schulordnungen festgelegte Verbindlichkeit zur Durchführung von Schülerbetriebs-praktika wird zeitweilig außer Kraft gesetzt.
Bei einer Durchführung der Schülerbetriebspraktika sind die Regelungen des Hygienekonzepts der jeweiligen Praktikumseinrichtung umzusetzen. Unabhängig davon gilt, dass sich die Schü-lerinnen und Schüler vor Beginn jeder Praktikumswoche testen. Für die Zeit des Praktikums sind den Schülerinnen und Schüler pro Praktikumswoche fünf Tests von der Schule zur Verfügung zu stellen. Im Praktikumsvertrag ist zu vermerken, dass während des Praktikums fünfmal pro Praktikumswoche die Pflicht zur Testung besteht.

Berufspraktische Ausbildung
Die berufs- und fachpraktische Ausbildung bei den Bildungsgängen der Berufsfachschule, Fach-schule und Fachoberschule findet auf der Grundlage der jeweiligen Schulordnung und Stunden-tafeln sowie im Rahmen der geltenden Vorschriften (im Bes. Sächsische Corona-Notfall-Verord-nung und Schul- und Kita-Coronaverordnung) weiterhin statt.
Das gilt gleichermaßen für die betriebliche Ausbildung im Rahmen einer dualen Berufsausbil-dung sowie die praktische Ausbildung im BVJ und BGJ (Betriebspraktika) entsprechend der Schulordnung Berufsschule (BSO) und den jeweiligen Stundentafeln.

Ganztagsangebote und ergänzende Angebote im Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona“
Ganztagsangebote an den Schulen bzw. deren Einrichtungen können und sollen durch die ex-ternen Partner durchgeführt werden. Für den jeweiligen Zutritt gelten für die externen Partner die gleichen Regelungen, wie für Lehrkräfte. Für Ganztagsangebote außerhalb der Schule bzw. deren Einrichtungen gelten die in der beigefügten Übersicht dargestellten Prüfvorbehalte. Modi-fizierungen hinsichtlich der Vertragsinhalte sowie des Zeitraums der jeweiligen Leistungserbrin-gung sind möglich. Es wird darum gebeten, dies jeweils im Einzelfall auch mit Blick auf eine zukünftige Zusammenarbeit mit diesen externen Partnern und deren notwendigen Einsatz für die Schülerinnen und Schüler zu prüfen.
GTA-Kräfte können insbesondere für individuelle Fördermaßnahmen, unterrichtsergänzende Lernangebote und weitergehende zusätzliche Bildungsangebote insbesondere zum Ausgleich von Lernrückständen, aber auch zur Unterstützung der Schulen zur Einhaltung des Prinzips der festen Klassen und Gruppen in Schulen der Primarstufe eingesetzt werden.

Sportwettkämpfe
Über schulsportliche außerunterrichtliche Wettkämpfe ist unter Anwendung der Prüfkriterien zu entscheiden. Auf Grund dessen, dass bei schulsportlichen Wettkämpfen grundsätzlich eine Mi-schung von Lerngruppen/Klassen verschiedener Schulen erfolgt, wird der Wettkampfbetrieb bis zu den Weihnachtsferien regelmäßig nicht stattfinden können.

Schulschwimmen
Dem Erlernen des Schwimmens kommt auch in der gegenwärtigen Situation eine ganz beson-dere Bedeutung zu. Daher ist nach den Regelungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verord-nung unter anderem die Öffnung der Bäder ausdrücklich für die schulische Nutzung zum Schul-schwimmen zulässig.
Hinsichtlich des Schwimmunterrichts in der Primarstufe ist in der Schul- und Kita-Coronaverord-nung darüber hinaus geregelt, dass von der Maßgabe des eingeschränkten Regelbetriebs mit festen Klassen und Bezugspersonen abgewichen werden kann. Dies soll verhindern, dass es erneut zu einer Reduzierung oder zu einem Ausfall des Schwimmunterrichts kommt und trägt der besonderen Bedeutung des Erlernens des Schwimmens Rechnung.
Die Durchführung des Schwimmunterrichts bleibt somit auch dann möglich, wenn Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen bzw. Schulen diesen Unterricht zugleich wahrnehmen. Un-abhängig davon sollte durch geeignete Organisations- und Hygienemaßnahmen in den Schul-schwimmzentren einer Erhöhung des Infektionsrisikos entgegengewirkt werden. Es wird emp-fohlen einen entsprechenden Schnelltest mit den Schülerinnen und Schülern vor der Fahrt zum Schulschwimmzentrum durchzuführen.
Der Zutritt der Kinder ist nicht weiter reglementiert und ohne weitere Maßgaben möglich. Für Begleit- bzw. Anleitungspersonal – und damit auch für die jeweiligen Lehrkräfte – gilt nach der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises. Die Umsetzung der Kontrolle obliegt dem Badbetreiber und sollte mit diesem abgestimmt werden.





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